Gericht kippt „Versteck-Lösung“: DSGVO verlangt echte Datenlöschung

Admin User
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Ein digitaler Timer, ein HP-Drucker, eine blaue Polythenedecke, eine CD in einer Hülle, Papier und einige andere Gegenstände auf einem Tisch.

Gericht kippt „Versteck-Lösung“: DSGVO verlangt echte Datenlöschung

{"headline":"Verstecken reicht nicht" - Urteil fordert Unumkehrbarkeit von Datenlöschung für GDPR-konforme Löschung","teaser":"Ein Meilenstein-Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (S 16 AS 2347/21) umreißt klar die Grenzen der Datenschutz-Löschungsanforderungen: Das bloße Verbergen persönlicher Daten innerhalb einer Software-Anwendung gilt nicht als tatsächliche Löschung nach der GDPR.","publication_date":"2025-12-06T09:20:42+00:00","keyword_names":"Datenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Finanzen, Geschäft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie","article_body":""Verstecken reicht nicht" – Urteil verlangt unwiderrufliche Löschung von Daten für DSGVO-konforme Löschung\n\nEinleitung Ein richtungsweisendes Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf (Az. S 16 AS 2347/21) zieht klare Grenzen für die Löschpflichten im Datenschutz: Das bloße Verbergen personenbezogener Daten in einer Software gilt nicht als tatsächliche Löschung im Sinne der DSGVO.\n\nVeröffentlichungsdatum 6. Dezember 2025, 09:20 Uhr\n\nSchlagwörter Datenschutz, Datenschutzrecht, personenbezogene Daten, Finanzen, Wirtschaft, Daten- und Cloud-Computing, Technologie\n\nArtikeltext Ein aktuelles Urteil des Düsseldorfer Sozialgerichts setzt klare Maßstäbe für die DSGVO-konforme Löschung von Daten. Die Entscheidung bestätigt, dass das reine Verstecken personenbezogener Daten in Softwarelösungen den gesetzlichen Anforderungen an eine Löschung nicht genügt. Unternehmen müssen nun sicherstellen, dass ihre Systeme Daten auf Anfrage dauerhaft und unwiderruflich entfernen können.\n\nDer Fall (Az. S 16 AS 2347/21) drehte sich um die Frage, ob eine "Versteckfunktion" in einer Software dem in Artikel 17 der DSGVO verankerten Recht auf Löschung gerecht wird. Das Gericht urteilte eindeutig: Nein. Selbst bei strengen Zugriffskontrollen – etwa durch ein Vier-Augen-Prinzip – müssen Daten vollständig gelöscht und nicht nur ausgeblendet werden, sofern die Software dies technisch ermöglicht.\n\nDas Urteil beseitigt alle Unklarheiten bei den Löschvorgaben der DSGVO. Unternehmen, die sich bisher auf "Versteckfunktionen" verlassen haben, müssen ihre Systeme nun nachrüsten, um eine vollständige Löschung zu gewährleisten. Für Softwarehersteller ist die Botschaft klar: Compliance bedeutet, Werkzeuge zu entwickeln, die Daten unwiderruflich entfernen – und nicht nur unsichtbar machen."}