14 March 2026, 08:09

Streit um Rezept-Abrechnung: Apotheken und Krankenkassen im Clinch nach BSG-Urteil

Ein Plakat mit Text über Arzneimittelpreisdifferenzen im Jahr 2022, mit ein paar Flaschen und einer Spritze oben.

Streit um Rezept-Abrechnung: Apotheken und Krankenkassen im Clinch nach BSG-Urteil

Seit Beginn des Jahres 2024 gibt es einen Streit zwischen deutschen Apotheken und Krankenkassen über die Abrechnung von Rezepten. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Rezepturarzneimittel abgerechnet werden sollen, nachdem eine zentrale Regelung abgeschafft wurde. Apotheker sehen sich nun mit Unsicherheiten bei den Preisvorgaben für Medikamente konfrontiert, die teure oder schwer beschaffbare Wirkstoffe enthalten.

Der Konflikt entstand durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), das die Abrechnungspraxis für solche Behandlungen neu regelte.

Bis zum 1. Januar 2024 richteten sich Apotheken bei der Abrechnung von Rezepturen nach Anlage 1 der Apothekenvergütungsverordnung. Mit deren Streichung blieb unklar, wie Medikamente zu bemessen sind, die aus kostspieligen oder schwer erhältlichen Wirkstoffen hergestellt werden. Das BSG griff ein und präzisierte die Regeln: Apotheken müssen die Abrechnung auf Basis der kleinsten notwendigen Packungsgröße vornehmen – unabhängig davon, welche Menge tatsächlich verwendet wurde.

Das Gericht bestätigte zudem, dass dies sowohl für Wirkstoffe als auch für Hilfsstoffe gilt, nicht nur für Fertigarzneimittel. Der Apotheker Jan Harbecke erläuterte, dass die tatsächlich verwendete Packungsgröße für die Rezepturherstellung keine Rolle mehr spiele – die Abrechnung müsse sich an der kleinsten erforderlichen Einheit orientieren. Dieses abstrakte Preismodell soll die Kosten transparenter gestalten und die Ausgaben kontrollieren.

Nach dem neuen System können Apotheken weiterhin Standardpackungsgrößen in Rechnung stellen, sofern keine gesonderte Vereinbarung mit den Krankenkassen besteht. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, Packungen aufzuteilen oder auf Reimporte zurückzugreifen, um den Abrechnungsvorgaben zu entsprechen. Zudem entschied das BSG, dass vertragliche Preisvereinbarungen die gesetzlichen Erstattungssätze für Rezepturarzneimittel nicht außer Kraft setzen dürfen.

Die Apotheken wehren sich gegen Forderungen der Krankenkassen, Rechnungen für die kleinste Packungsgröße vorzulegen oder mit Kontrollen zu rechnen. Das Gericht urteilte, dass solche Anforderungen rechtlich nicht bindend sind, und entlastet die Apotheken damit teilweise.

Die Entscheidung schafft zwar klarere Vorgaben für die Abrechnung von Rezepturen, stellt die Apotheken aber vor neue finanzielle Herausforderungen. Sie müssen ihre Preise nun an der kleinsten notwendigen Packungseinheit ausrichten – selbst wenn eine größere verwendet wurde. Gleichzeitig verhindert das Urteil, dass Krankenkassen zusätzliche Dokumentationspflichten auferlegen, was die Einhaltung der Vorschriften für die Apotheken vereinfacht.

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