Gericht verweigert konfessionslosem Schüler Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht

Admin User
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Eine belebte Straßenszene mit vielen Menschen, darunter Schulmädchen in Uniformen mit Jacken, einige Schüler, die Fußgänger aufhalten, und Radfahrer mit Helmen; ein Mädchen links hält ein Schild, im Hintergrund sind ein Tor, ein Zaun, Gebäude, Bäume und Himmel zu sehen.

Gericht verweigert konfessionslosem Schüler Anspruch auf evangelischen Religionsunterricht

Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat die rechtliche Position zum Religionsunterricht für konfessionslose Schülerinnen und Schüler präzisiert. Das Gericht stellte klar, dass diese Schüler keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme am evangelischen oder katholischen Religionsunterricht haben, sondern dies lediglich auf freiwilliger Basis möglich ist. Diese Entscheidung betrifft konkret einen 15-jährigen konfessionslosen Schüler aus Neuss, der keinen rechtlichen Anspruch auf die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht geltend machen kann.

Mit dem Urteil wurde deutlich gemacht, dass Religionsunterricht in erster Linie für Schüler der jeweiligen Glaubensrichtung verpflichtend ist. Ob konfessionslose Schüler teilnehmen dürfen, liegt im Ermessen der Lehrkraft. In diesem Fall hatte der Schüler zuvor mehrfach zwischen Philosophie und katholischem Religionsunterricht gewechselt, bevor er den Wunsch äußerte, am evangelischen Unterricht teilzunehmen. Das Gericht hielt jedoch fest, dass ihm daraus kein rechtlicher Anspruch erwächst.

Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden. Nächste Instanz im Rechtsweg wäre das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass eine Kammer in Münster bereits über die rechtliche Stellung konfessionsloser Schüler in Bezug auf die Teilnahme am evangelischen Religionsunterricht entschieden hat.

Das Urteil des Düsseldorfer Verwaltungsgerichts setzt einen Präzedenzfall für die Teilnahme konfessionsloser Schüler am Religionsunterricht. Zwar besteht für sie die Möglichkeit der Teilnahme, ein rechtlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Der Fall des 15-jährigen Schülers aus Neuss unterstreicht diese Rechtsauffassung. Gegen die Entscheidung kann Berufung eingelegt werden, zuständige nächste Instanz ist das Oberverwaltungsgericht in Münster.